Kosten
Was kostet eine internationale Pflegefachkraft?
Wir geben Ihnen vor dem ersten Gespräch einen transparenten Überblick über die Kosten. Die gesamte Dienstleistung kostet 14.600 Euro. Wir rechnen sie in monatlichen Zahlungen ab. Dazu kommt der Lehrgang zur Anerkennung, den die Bundesagentur für Arbeit vollständig übernehmen kann.
Was eine Stelle bei uns kostet
Erstens: der Weg zu Ihnen, rund 1.220 Euro im Monat
In dieser Zahlung steckt der ganze Weg: die persönliche Auswahl im Herkunftsland, Deutsch bis B2 mit Pflegefachsprache in unserer eigenen Schule, die telc-Prüfung im eigenen Prüfungszentrum, das Visumsverfahren, die Einreise, die Hilfe bei Konto und Anmeldung und zwölf Monate Begleitung nach der Anerkennung durch dieselbe Ansprechperson.
Eine internationale Pflegefachkraft kostet Sie rund 1.220 Euro im Monat. Die Zahlung beginnt mit dem ersten Arbeitstag und läuft ein Jahr lang. Vorher zahlen Sie nichts. Verlässt die Fachkraft Ihr Haus, endet die Zahlung mit ihr.
Gute Integration beweist sich über Monate im Dienst. Deshalb bezahlen Sie uns im ersten Jahr Monat für Monat. Danach endet die Zahlung. Die Fachkraft bleibt darüber hinaus: 80 Prozent sind auch drei Jahre nach der Anerkennung noch für Ihr Haus tätig.
Über das volle Jahr ergibt das 14.600 Euro für die dauerhaft besetzte Stelle, förderfähige Lehrgangskosten kommen getrennt dazu.
Verzögert sich ein Verfahren, etwa das Visum oder die Anerkennung, entstehen Ihnen dadurch keine Mehrkosten. Die Zahlung beginnt erst mit dem ersten Arbeitstag. Durch Verzögerungen wird sie weder länger noch höher. Die Wartezeit ist unser Risiko.
Zweitens: der Lehrgang für die Anerkennung, 1.770 Euro oder 2.500 Euro plus 1.500 Euro Prüfung
Der Lehrgang zur Anerkennung ist nicht Teil der 14.600 Euro. Er steht getrennt, weil nur er als eigene Position nach § 82 SGB III förderfähig ist. Es gibt zwei Wege. Der Anpassungslehrgang kostet 1.770 Euro netto und wird an der Lernwerkstatt Pflege abgeschlossen. Die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung kostet 2.500 Euro einschließlich eines ergänzenden Sprachkurses. Dazu kommen 1.500 Euro für die Abnahme durch die staatliche Prüfstelle. Beide Wege stehen bei jedem Defizitbescheid offen. Welcher passt, legen wir gemeinsam mit Ihnen und der Fachkraft fest.
Was nicht dazugehört
Nicht enthalten sind das Gehalt und die Wohnung. Ihre neue Kollegin wird nach Ihrem Haustarif bezahlt wie jede andere Kraft auch. Daran ändert ihre Herkunft nichts. Die Wohnung stellen Sie.
Was die Agentur für Arbeit tragen kann
Beide Lehrgänge sind Weiterbildungen im Sinne von § 82 SGB III. Ihre neue Kollegin ist dabei bereits bei Ihnen beschäftigt. Damit kann die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte greifen, die umgangssprachlich Qualifizierungschancengesetz heißt. Sie besteht aus zwei Teilen.
Der erste Teil sind die Lehrgangskosten. Solange Ihre Fachkraft noch nicht anerkannt ist, gilt sie nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit als geringqualifiziert. Die Agentur kann die Lehrgangskosten dann in voller Höhe übernehmen. Die Betriebsgröße spielt dabei keine Rolle. Das gilt für die 1.770 Euro des Anpassungslehrgangs ebenso wie für die 4.000 Euro für Vorbereitungskurs und Prüfung bei der Kenntnisprüfung.
Der zweite Teil ist ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Unterrichts- und Lernzeit, in der Ihre Fachkraft nicht auf Station steht. Eine Fachkraft in Anerkennung arbeitet als Pflegehilfskraft und verdient je nach Haus zwischen 2.760 und 3.600 Euro brutto im Monat. Der Zuschuss kann bis zu 100 Prozent davon betragen. Er richtet sich nach der Zeit, in der Ihre Fachkraft wegen der Qualifizierung nicht arbeitet. Die genauen Zuschüsse besprechen wir für Ihr Haus individuell.
Alle diese Zuschüsse sind Kann-Leistungen der Agentur für Arbeit und werden für jeden Fall einzeln entschieden. Die Anträge stellen wir für jede Fachkraft automatisch und rechtzeitig vor dem ersten Kurstag. Ob und in welcher Höhe die Förderung greift, klären wir gemeinsam mit dem Arbeitgeber-Service.
Grundlage der Gehaltsspanne: Pflegemindestlohn ab Juli 2026 und Entgeltgruppe P5 des TVöD-P. Was Ihr Haus zahlt, wissen Sie genauer als wir. Grundlage der Förderung sind § 82 SGB III und die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Stand 1. Januar 2026, zu § 82 Ziffer 2 Absatz 2 und 3 sowie Ziffer 5 Absatz 6). Die Agentur entscheidet im Antrag über jeden Fall einzeln.
Der Vergleich, der die meisten Häuser hierher führt
Fast alle, die bei uns anrufen, arbeiten gerade mit Zeitarbeit, weil der Dienstplan heute stehen muss. Deshalb stellen wir beides hier nebeneinander.
Eine Leihkraft kostet Ihr Haus je nach Verhandlungslage zwischen 50 und 60 Euro in der Stunde. Bei 160 Stunden im Monat sind das 8.000 bis 9.600 Euro für eine einzige Vollzeitstelle. In angespannten Lagen sind es bis zu 15.000 Euro. Unsere Zahlung liegt bei rund 1.220 Euro im Monat.
Die Zeitarbeitsrechnung kommt jeden Monat wieder, solange die Stelle offen bleibt. Unsere Zahlung endet nach einem Jahr. Was bleibt, ist eine Kollegin im Stammteam, die Ihre Bewohner kennt.
Grundlage dieser Sätze: Verhandelte Sätze aus Angeboten an Einrichtungen, mit denen wir arbeiten. Die Spitzenwerte stammen aus Erfahrungsberichten unserer Kunden. Marktüblich rechnen Zeitarbeitsfirmen mit dem 1,8- bis 2,5-Fachen des Bruttostundenlohns. Stand September 2026. Rechnen Sie es mit Ihren eigenen Zahlen nach, das ist der Sinn der Übung.
Bis zu 100 Prozent dieser Anwerbekosten können Sie über die Pflegekassen refinanzieren. Wie das in Ihrer Pflegesatzverhandlung aussieht, rechnen wir im ersten Gespräch mit durch.
Und wenn es nicht funktioniert?
Zwei Dinge können schiefgehen. Für beide gibt es eine Regel, die vor der Unterschrift feststeht.
Das eine ist die Anerkennungsprüfung. Fällt Ihre Fachkraft durch, bereiten wir sie erneut vor und übernehmen die Wiederholungsprüfung, ohne dass Ihnen dafür etwas berechnet wird. Dafür kann auch die Förderung oder der Bildungsgutschein verlängert werden. Wird nicht weiter gefördert, zahlen wir. Es gelten genau zwei Bedingungen: Ihre Fachkraft hat am Vorbereitungskurs teilgenommen. Die Praxisanleitung in Ihrem Haus hat stattgefunden.
Das andere ist die Kündigung. Verlässt die Fachkraft Ihr Haus oder trennen Sie sich von ihr, enden die Zahlungen zum Monatsende. Wir schlagen Ihnen dann ohne neues Honorar eine Nachbesetzung vor. Vorher versuchen wir allerdings zu verstehen, woran es gelegen hat, denn eine zweite Fehlbesetzung hilft niemandem.
Dazu kommt ein Abwerbeverbot innerhalb unserer Kundschaft. Auch auf Nachfrage stellen wir niemanden von einem Haus zu einem anderen um. Das schützt Sie genauso wie die Einrichtungen, mit denen wir sonst arbeiten.
Was die Fachkraft zahlt: nichts
Für die Pflegefachkraft entstehen zu keinem Zeitpunkt eigene Kosten. Sie zahlt weder für die Auswahl noch für den Sprachkurs, das Visum, die Anerkennung oder den Umzug. Es gibt keine Gebühren und keine Rückzahlungsklauseln, die jemanden an einen Arbeitsplatz binden.
Dahinter steht das Employer-Pays-Prinzip aus dem WHO-Verhaltenskodex. Wer Menschen im Ausland anwirbt und ihnen die Kosten dafür aufbürdet, erzeugt Abhängigkeiten und Schulden. Die landen am Ende auf Ihrer Station: bei Menschen, die aus den falschen Gründen bleiben oder aus den falschen Gründen gehen.
Häufige Fragen zu den Kosten
Was kostet eine Pflegefachkraft aus dem Ausland insgesamt?
Ab dem ersten Arbeitstag zahlen Sie ein Jahr lang rund 1.220 Euro im Monat. Das sind zusammen 14.600 Euro. Dazu kommt der Lehrgang für die Anerkennung: 1.770 Euro für den Anpassungslehrgang oder 2.500 Euro für den Vorbereitungskurs zur Kenntnisprüfung und 1.500 Euro für die Prüfung. Das Gehalt zahlen Sie nach Ihrem Haustarif, die Wohnung stellen Sie.
Wann beginnt die Zahlung?
Die erste Zahlung wird fällig, wenn die Fachkraft ihren ersten Arbeitstag bei Ihnen hat. Es gibt keinen Vorschuss, keine Anzahlung und keine Bereitstellungsgebühr. Bis dahin tragen wir sämtliche Kosten des Verfahrens.
Warum steht der Lehrgang nicht in der Pauschale?
Weil er sonst nicht förderfähig wäre. Der Lehrgang ist eine Weiterbildung nach § 82 SGB III, die Begleitung ist es nicht. Nur getrennt ausgewiesen kann er gefördert werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung ist eine Kann-Leistung der Agentur für Arbeit. Vor der Anerkennung gilt Ihre Fachkraft als geringqualifiziert. Dann können die Lehrgangskosten vollständig übernommen werden. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann bis zu 100 Prozent betragen. Die Betriebsgröße spielt dafür keine Rolle. Die genauen Zuschüsse besprechen wir individuell.
Zählen auch die praktischen Stunden zur Förderung?
Der Zuschuss bemisst sich an der Arbeitszeit, die durch die Qualifizierung ausfällt. Die Maßnahme besteht aus Unterricht und angeleiteter Praxis zusammen. Wie viel davon angerechnet wird, stellt die Agentur für Arbeit im Antrag fest. Wir gehen das mit Ihnen und dem Arbeitgeber-Service durch, bevor die Maßnahme beginnt.
Was passiert, wenn die Fachkraft kündigt?
Die Zahlungen enden zum Monatsende. Wir besetzen ohne weiteres Honorar nach. Vorher schauen wir gemeinsam, woran es gelegen hat.
Was zahlt die Fachkraft selbst?
Sie zahlt zu keinem Zeitpunkt etwas. Es gilt das Employer-Pays-Prinzip: keine Gebühren, keine Rückzahlungsklauseln, keine Bindung über Schulden.
Gibt es Kosten, die später dazukommen?
Behördengebühren für Anerkennung und Visum, Übersetzungen und die Gebühr des beschleunigten Fachkräfteverfahrens sind in den beiden Positionen enthalten. Bei der Kenntnisprüfung kommen 1.500 Euro für die Abnahme durch die staatliche Prüfstelle dazu. Sie stehen oben bei den Lehrgangskosten und können als Teil der Weiterbildungskosten ebenfalls gefördert werden. Andere Kosten kommen nicht auf Sie zu.
Rechnen wir Ihren Fall durch.
Sagen Sie uns, wie viele Stellen bei Ihnen offen sind und was Sie derzeit für Leihkräfte zahlen. Wir stellen beides mit Ihren Zahlen nebeneinander und prüfen dabei gleich, welche Förderung für Ihr Haus infrage kommt.
